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   OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - I-15 U 29/04   

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https://dejure.org/2004,3912
OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - I-15 U 29/04 (https://dejure.org/2004,3912)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2004 - I-15 U 29/04 (https://dejure.org/2004,3912)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. November 2004 - I-15 U 29/04 (https://dejure.org/2004,3912)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht eines im Bereich von Versorgungsleitungen tätigen Tiefbauunternehmers hinsichtlich der Beschädigung privater Telekommunikationsleitungen; Pflicht eines Tiefbauunternehmens zur Erkundigung nach Telekommunikationsleitungen beim ...

  • Judicialis

    ZPO § 304; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4; ; ZPO § 540; ; BGB § 823 Abs. 1; ; TKG § 50; ; TKG § 50 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erkundigungs- und Sicherungspflichten von Tiefbauunternehmern bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hohe Erkundigungs- und Sicherungspflichten für Tiefbauunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hohe Erkundigungs- und Sicherungspflichten für Tiefbauunternehmen im öffentlichen Raum (IBR 2005, 1147)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 752
  • NJW-RR 2005, 753
  • MDR 2005, 861
  • ZUM 2005, 162
  • BauR 2005, 600 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 31/95

    Sorgfaltspflichten eines Bauunternehmers vor der Durchführung von Baggerarbeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 15 U 29/04
    Mit der Existenz solcher Leitungen müsse ein Straßenbauunternehmer auch nicht in gleichem Maße rechnen wie mit Strom-, Gas- oder Wasserleitungen der Versorgungsunternehmen oder mit Telefonleitungen (BGH, NJW 1996, 387).

    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1971, 1313 ff.; VersR 1985, 1147 ff.; NJW 1996, 387, jeweils m. w. Nachw. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 22; NJW-RR 1998, 675), dass Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst zu sein haben, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können.

    Sind nämlich im Bereich innerstädtischer Tiefbauarbeiten die örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend durch Pläne zu klären, müssen ergänzende Erkundungen durch Probebohrungen erfolgen, die unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte vorgenommen werden müssen (BGH NJW 1971, 1313, 1314; 1996, 387 f; OLG Köln NJW-RR 1992, 983, 984).

    Die Beklagte übersieht, dass der vorliegende Schaden allein darauf zurückzuführen ist, dass sie überhaupt keine Erkundigungen in Bezug auf Telefonleitungen privater Anbieter eingeholt hatte, obgleich sie mit Telekommunikationslinien privater Netzbetreiber rechnen musste und sie ohne Gewissheit über den Verlauf etwaiger Telekommunikationsleitungen privater Anbieter den Bagger wegen der erkennbaren Gefahr schwerwiegender Leitungsschäden bei ihren Bauarbeiten nicht einsetzen durfte (BGH NJW 1996, 387, 388).

  • BGH, 20.04.1971 - VI ZR 232/69

    Tiefbauunternehmer - Versorgungsleitung - Bauarbeiten - Bagger - Unterirdisch -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 15 U 29/04
    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1971, 1313 ff.; VersR 1985, 1147 ff.; NJW 1996, 387, jeweils m. w. Nachw. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 22; NJW-RR 1998, 675), dass Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst zu sein haben, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können.

    Da die Versorgungsleitungen im Regelfall ohne Mitwirkung staatlicher oder kommunaler Baubehörden verlegt und unterhalten werden, besteht die Erkundigungspflicht im allgemeinen gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen (BGH NJW 1971, 1313 ff).

    Sind nämlich im Bereich innerstädtischer Tiefbauarbeiten die örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend durch Pläne zu klären, müssen ergänzende Erkundungen durch Probebohrungen erfolgen, die unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte vorgenommen werden müssen (BGH NJW 1971, 1313, 1314; 1996, 387 f; OLG Köln NJW-RR 1992, 983, 984).

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 118/84

    Sorgfaltspflicht von Tiefbauunternehmern; Mitverantwortlichkeit des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 15 U 29/04
    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1971, 1313 ff.; VersR 1985, 1147 ff.; NJW 1996, 387, jeweils m. w. Nachw. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 22; NJW-RR 1998, 675), dass Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst zu sein haben, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können.
  • OLG Koblenz, 13.09.2001 - 5 U 1377/00

    Sorgfaltsplichten bei der Herstellung eines Baugrubenverbaus; Bohrung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 15 U 29/04
    Das lehrte bereits die allgemeine Erfahrung (OLG Koblenz, BauR 2002, 1412-1414).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1992 - 22 U 126/92

    Sorgfaltspflichten eines Tiefbauunternehmers zur Vermeidung von Schäden an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 15 U 29/04
    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1971, 1313 ff.; VersR 1985, 1147 ff.; NJW 1996, 387, jeweils m. w. Nachw. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 22; NJW-RR 1998, 675), dass Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst zu sein haben, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können.
  • OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 14 U 6/96

    Ausgestaltung der Leistungspflichten einer Hauratsversicherung; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 15 U 29/04
    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1971, 1313 ff.; VersR 1985, 1147 ff.; NJW 1996, 387, jeweils m. w. Nachw. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 22; NJW-RR 1998, 675), dass Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst zu sein haben, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können.
  • OLG Köln, 20.12.1991 - 19 U 98/91

    Kabelschäden bei Erdarbeiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 15 U 29/04
    Sind nämlich im Bereich innerstädtischer Tiefbauarbeiten die örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend durch Pläne zu klären, müssen ergänzende Erkundungen durch Probebohrungen erfolgen, die unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte vorgenommen werden müssen (BGH NJW 1971, 1313, 1314; 1996, 387 f; OLG Köln NJW-RR 1992, 983, 984).
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